Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 84
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wie im Handelsbilanzrecht ist die Zuordnung der Vermögenswerte von der beabsichtigten Verwendung der Vermögenswerte und damit von einem subjektiven Element abhängig. Maßgeblich ist die erwartete Verwendungsdauer im Unternehmen im Verhältnis zum Geschäftszyklus.
Gemischt kurz- und langfristige finanzielle Vermögenswerte sind aufzuteilen (vgl. IAS 1.68 Satz 4 a. E.). Das gilt nicht für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen. Diese Vermögenswerte werden auch dann nicht umgegliedert, wenn ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer innerhalb der auf den Bilanzstichtag folgenden zwölf Monate endet. Langfristige finanzielle Vermögenswerte sind dagegen anteilig in kurzfristige finanzielle Vermögenswerte umzugliedern, soweit sie voraussichtlich innerhalb der auf den Bilanzstichtag folgenden zwölf Monate realisiert werden.
Für die Umgliederung von langfristigen in kurzfristige Vermögenswerte bei einer Verwendungsänderung geht zunächst IFRS 5 den Regelungen in IAS 1.66 ff. vor (vgl. IFRS 5.3). Nach IFRS 5.6 setzt die Umgliederung voraus, dass der Vermögenswert nicht mehr durch Nutzung, sondern durch Veräußerung Zahlungsmittelzuflüsse erwarten lässt. Das ist nicht der Fall, wenn eine Stilllegung oder die Verschrottung beabsichtigt ist. Nach DRSC Interpretation (IFRS) 1.19 sollen Vermögenswerte, die gem. IFRS 5 zur Veräußerung bestimmt sind unter der Bezeichnung "zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen" oder eine ähnlichen IFRS-konformen Bezeichnung als letzter Posten unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesen werden. Das setzt voraus, dass sie den kurzfristigen Vermögenswerten zuzuordnen sind. Für vermietete Sachanlagen enthält IAS 16.68A eine vorrangige Regelung. Endet die Vermietung und soll...