Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.1.1 Überblick
Rz. 61
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aus der Kapitalmarktorientierung der IFRS folgt, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Unternehmen und Unternehmensanteile ("Waren" auf dem Kapitalmarkt) eine besonders bedeutsame Anforderung an den Jahresabschluss nach IFRS ist. Das Ziel der Vergleichbarkeit kommt sowohl in IASB CF.2.24 (2018) als auch in IASC F.39 (1989) zum Ausdruck. IAS 1 gewährleistet durch Vorschriften über die Grundsätze für die Darstellung von Abschlussinformationen, Anwendungsleitlinien für die Strukturierung und inhaltliche Mindestanforderungen, dass IFRS-Abschlüsse sowohl zwischenbetrieblich als auch im Zeitablauf vergleichbar sind. Die intertemporale Vergleichbarkeit wird unterstrichen durch die in IAS 1.38–.44 geregelte Pflicht Vergleichsinformationen zu veröffentlichen. IAS 1 wird – nach Übernahme in EU-Recht – für nach dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre durch den am 09.04. veröffentlichten IFRS 18 abgelöst.
Auch nach Inkrafttreten des IFRS 18 schreiben die IFRS weder für die Bilanz noch für die GuV oder Gesamtergebnisrechnung ein bestimmtes Gliederungsschema, sondern nur Mindestanforderungen vor. Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung regeln die äußere Form des Jahresabschlusses im Vergleich zu den durch die Jahresabschlussrichtlinie dirigierten handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften weniger detailliert und räumen den Emittenten mehr Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Die Materialen (Anhang, Appendix) zu IAS 1/IFRS 18 enthalten Anwendungshinweise (guidance on implementing) mit Leitlinien und Beispielen für die Gliederung eines Abschlusses. Sie sind kein Bestandteil des IAS 1/IFRS 18 und auch nicht in Unionsrecht übernommen worden.
Rz. 62
Stand: 2. A. – ET: ...