Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 4
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Pflicht, eine Eröffnungsbilanz und jährliche Bilanzen über das Verhältnis des Vermögens und der Schulden aufzustellen, regelten unter dem Begriff des Abschlusses bereits § 39 HGB 1897 und Art. 29 ADHGB 1869 und, begrenzt auf die gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilungsfunktion, das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 in II 8 § 642. Die Verpflichtung, daneben auch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, findet sich, zunächst nur für die Aktiengesellschaft, erstmals in § 260 Abs. 2 HGB 1897. Ursprünglich bestand der Jahresabschluss deshalb nur aus der Bilanz. Zwar erfordert die doppelte Buchführung als praktische Notwendigkeit zumindest die Erstellung einer Arbeits-GuV. Es ist aber bis heute zweifelhaft, ob die GoB eine doppelte Buchführung voraussetzen.
Das BiRiLiG führte mit dem geltenden § 242 Abs. 2 HGB erstmals die Verpflichtung zur Aufstellung einer GuV neben dem Abschluss für alle Kaufleute verbindlich ein. Gleichzeitig definierte das BiRiLiG in § 243 Abs. 3 HGB den neuen Begriff des Jahresabschlusses als Einheit von Bilanz und GuV. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Jahresabschluss in seiner Grundform keinen Anhang enthält, sondern nur aus Bilanz und GuV besteht (Sperrfunktion gegenüber § 264 HGB).
Die besonderen Gliederungs- und Anhangvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds in den §§ 340a–340d, 341a HGB sind mit dem Bankbilanz-Richtliniengesetz (BaBiRiLiG) v. 30.11.1990 zur Umsetzung der Bankjahresabschluss-Richtlinie 86/635/EWG v. 08.12.1986 und der Bankzweigniederlassungs-Richtlinie 83/349/EWG v. 13.6.1983 sowie dem Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz v. 24.06.1994 zur Umsetzung der V...