Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
8.2.2.4.2.1 Wertminderung (impairment) und Wertaufholung
Rz. 292
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für Zwischenberichte gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien bzgl. Wertminderungen und Wertaufholungen wie für den Jahresabschluss. Gemäß IAS 34.28 (Satz 2) darf die Häufigkeit der Berichterstattung (d. h. jährlich, halb- oder vierteljährlich) die Höhe des Jahresergebnisses jedoch nicht beeinflussen.
Durchbrochen wird der Grundsatz des IAS 34.28 (Satz 2) bei Firmenwertabschreibungen. Fraglich ist, ob das Wertaufholungsverbot auch dann gilt, wenn zum Stichtag eines Zwischenberichtsabschlusses eine Wertminderung vorlag, bis zum Ende des Jahresabschlusses der Wertminderungsgrund aber weggefallen ist. Bei Anwendung des eigenständigen Ansatzes erfolgt eine streng stichtagsbezogene Betrachtung, wonach eine einmal eingetretene Wertminderung eine spätere Wertaufholung verhindert. Beim integrativen Ansatz wird die Wertminderung am Stichtag des Zwischenabschlusses ignoriert. Stattdessen wird auf die Verhältnisse am Jahresabschlussstichtag abgestellt, damit das Jahresergebnis von der Häufigkeit der Zwischenabschlüsse unberührt bleibt. Mit IFRIC 10.8 stellt der Standardsetzer klar, dass für Geschäfts- oder Firmenwerte, für die in vorangegangenen (Zwischen-)Berichtsperioden Wertminderungen erfasst wurden, auch bei Wegfall der Wertminderungsgründe eine Zuschreibung unzulässig ist. In diesem Fall kommt das Spannungsfeld zwischen eigenständigem und integrativem Ansatz zum Ausdruck, wobei der Standardsetzer mit den Regelungen in IFRIC 10 dem eigenständigen Ansatz folgt.
8.2.2.4.2.2 Schätzungsänderungen
Rz. 293
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind bereits bei jährlichen Abschlüssen zahlreiche Schätzungen für Abgrenzungs- und Bewertungsfragen erforderlich, ist deren Umfang in Zwischenberichten – u. a. aus Wirtschaftlichkeitsgründen – noch...