Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
8.2.2.2.1 Vollständige und verkürzte Zwischenabschlüsse
Rz. 282
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Zwischenbericht kann entweder in der Form eines vollständigen oder eines verkürzten Abschlusses aufgestellt werden. IAS 34 gibt einen Mindestumfang vor und gestattet zugleich eine umfassendere Darstellung.
Rz. 283
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wird ein vollständiger Zwischenbericht aufgestellt, so hat dieser die durch IAS 1 für einen vollständigen Abschluss definierten Bestandteile zu enthalten (IAS 34.5). Hierzu zählen
- eine Bilanz zum Abschlussstichtag,
- eine Darstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) für die Periode,
- eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode,
- ein Anhang mit einer zusammenfassenden Darstellung wesentlicher Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen,
- Vergleichsinformationen im Sinne des IAS 1.38 und 1.38A und
- eine "dritte Bilanz", sofern Rechnungslegungsmethoden rückwirkend angewendet werden, Posten rückwirkend angepasst oder gemäß IAS 40.A–D rückwirkend umgegliedert werden.
Neben den Abschlussbestandteilen als solche muss auch die Übereinstimmung von Form und Inhalt dieser Abschlussbestandteile mit den von IAS 1 ausgehenden Anforderungen an vollständige Abschlüsse gegeben sein (IAS 34.9).
Rz. 284
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der verkürzte Zwischenbericht weist die gleichen Abschlussbestandteile wie ein vollständiger Jahresabschluss auf, wobei der inhaltliche Umfang der einzelnen Bestandteile im Vergleich zu einem vollständigen Jahresabschluss verkürzt ist. Insofern handelt es sich um eine komprimierte Darstellung der einzelnen Abschlussbestandteile.
IAS 34.8 enthält eine Auflistung der Mindestbestandteile:
- verkürzte Bilanz,
- verkürzte Darstellung(en) von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis,
- verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
- verkürzte Kapitalflussrechn...