Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
8.2.2.1 Überblick und Geltungsbereich
Rz. 280
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 34 ist darauf ausgerichtet, den Mindestinhalt eines Zwischenberichts (bspw. Quartalsabschluss) und die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze in diesem Bericht festzulegen.
Rz. 281
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aus dem Standard ergeben sich weder unmittelbare Verpflichtungen zur Aufstellung eines Zwischenberichts noch enthält er Vorgaben zur Länge von Zwischenperioden oder zu Fristen, die für die Vorlage von Zwischenabschlüssen beachtlich sind. Stattdessen obliegt die Festlegung des Geltungs- und Anwendungsbereichs den nationalen Standardsetzern und Börsenplätzen. Nur für den Fall, dass eine Zwischenberichterstattung nach IFRS vorgesehen ist bzw. es zu einer freiwilligen Aufstellung kommt, müssen die Vorschriften des IAS 34 berücksichtigt werden. So führte die Novelle des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) von November 2015 und der entsprechenden Änderungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse dazu, dass Unternehmen, die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen (Inlandsemittenten), lediglich einen Halbjahresfinanzbericht aufzustellen haben, während für Quartale eine Zwischen- bzw. Quartalsmitteilung genügt.
8.2.2.2 Umfang von Zwischenabschlüssen
8.2.2.2.1 Vollständige und verkürzte Zwischenabschlüsse
Rz. 282
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Zwischenbericht kann entweder in der Form eines vollständigen oder eines verkürzten Abschlusses aufgestellt werden. IAS 34 gibt einen Mindestumfang vor und gestattet zugleich eine umfassendere Darstellung.
Rz. 283
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wird ein vollständiger Zwischenbericht aufgestellt, so hat dieser die durch IAS 1 für einen vollständigen Abschluss definierten Bestandteile zu enthalten (IAS 34.5). Hierzu zählen
- eine Bilanz zum Abschlussstichtag,
- eine Darstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamt...