Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 274
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Allgemeines
Für einige Bilanzierungssachverhalte sieht IFRS 1 ein Verbot der retrospektiven Anwendung vor. Die entsprechenden Vorschriften sind in IFRS 1.14–.17 sowie IFRS 1.Anhang B kodifiziert. Neben der im Folgenden dargestellten Vornahme von Schätzungen und der Ausbuchung von Finanzinstrumenten zählen hierzu etwa die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und ausgewählte Aspekte bei der Darstellung von nicht kontrollierenden Anteilen im Konzernabschluss.
Rz. 275
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wert- bzw. Ansatzerhellung für Schätzungen
Üblicherweise liegt zwischen Erstellungsdatum der IFRS-Eröffnungsbilanz und Erstellung des erstmaligen IFRS-Abschlusses ein Zeitraum von zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ergeben sich i. d. R. bessere Erkenntnisse zu spezifischen, insbesondere zukunftsbezogenen Abschlussposten. Diese Erkenntnisse dürfen gemäß IFRS 1.14 f. jedoch keinen Eingang in die IFRS-Eröffnungsbilanz finden. Dies führt dazu, dass sich der IFRS-Erstanwender bei Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz ungeachtet seiner besseren Kenntnis im Zeitpunkt der Erstellung des erstmaligen IFRS-Abschlusses in einer Weise unwissend geben muss, die seinem Kenntnisstand am Ende des Werterhellungszeitraums nach den previous GAAP entspricht. Nicht erfasst von dieser Regelung sind jedoch Fälle, bei denen objektive Hinweise auf fehlerhafte Schätzungen vorliegen.
Rz. 276
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind Schätzungen nach IFRS bei der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz vorzunehmen und waren diese nach den previous GAAP für diesen Abschluss nicht vorgeschrieben, so müssen diese gemäß IFRS 1.16 die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS widerspiegeln. Der Werterhellungszeitraum erstreckt sich in diesen Fällen bis zur Erstellung der IFRS-Eröffnungs...