Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 265
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Allgemeines
Da der Grundsatz der Retrospektion regelmäßig zu komplexen Rückwirkungen führen kann, sieht IFRS 1 eine Reihe spezifischer Ausnahmeregelungen vor. Die Ausnahmen bestehen entweder in Form optionaler Erleichterungen (IFRS 1.18) oder in expliziten Retrospektionsverboten (IFRS 1.13).
Rz. 266
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 1.D1 ff. stellen dem IFRS-Erstanwender Erleichterungen zur Verfügung, da sie ein Abweichen von den Regelungen der übrigen IFRS erlauben und stattdessen eine Bilanzierung nach den in IFRS 1.D1 ff. aufgeführten Regelungen ermöglichen. Gemäß IFRS 1.D1 kann der IFRS-Erstanwender frei entscheiden, ob und auf welche der bestehenden Erleichterungen er zurückgreift. Ein sog. cherry picking (Auswahl einer Erleichterung, Nicht-Nutzung einer anderen Erleichterung) ist demnach möglich. Nicht gestattet sind hingegen analoge Anwendungen der Erleichterungsvorschriften auf Sachverhalte, die lediglich Ähnlichkeit mit den exakt umschriebenen Sachverhalten haben. Im Folgenden werden zentrale Befreiungswahlrechte dargestellt.
Rz. 267
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unternehmenszusammenschlüsse
IFRS-Erstanwender erhalten durch IFRS 1.C1 ff. die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und falls ja, ab wann sie IFRS 3 retrospektiv anwenden. Die Anwendung der Erleichterungsmöglichkeiten ist dabei nicht verpflichtend, d. h., der Bilanzierende kann von der Anwendung bestehender Erleichterungsmöglichkeiten auch absehen und sämtliche in der Vergangenheit vorgenommenen Akquisitionen nach IFRS 3 bilanzieren.
Greift der Bilanzierende auf die Erleichterungsvorschriften zurück, ist zu beachten, dass diese gemäß IFRS 1.C5 auch für in der Vergangenheit erworbene Anteile an Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an gemeinschaftlichen Tät...