Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
8.2.1.3.1 Grundsätzliches Vorgehen
Rz. 263
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind die zum Erstanwendungszeitpunkt (vgl. Tz. 261, im Beispiel 31.12.2020) gültigen IFRS-Bestimmungen einheitlich für sämtliche Perioden anzuwenden, die im ersten IFRS-Abschluss dargestellt werden (IFRS 1.7). Hiermit verbunden ist das Erfordernis der Retrospektion, d. h., es ist so zu bilanzieren, als ob die zum Erstanwendungszeitpunkt gültigen IFRS schon immer angewandt worden wären. Dies macht die Anwendung der zum Erstanwendungszeitpunkt gültigen IFRS auf Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt und auch eine Rückverfolgung der vor dem Übergangszeitpunkt eingetretenen Geschäftsvorfälle notwendig, sofern es nach den am Erstanwendungszeitpunkt gültigen IFRS zum Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld gekommen wäre. Der Ansatz im erstmaligen IFRS-Abschluss ergibt sich dabei aus der den IFRS entsprechenden Fortschreibung.
Für die IFRS-Eröffnungsbilanz sind nicht die zum Übergangszeitpunkt anzuwendenden, sondern die zum Erstanwendungszeitpunkt gültigen IFRS-Bestimmungen maßgeblich (IFRS 1.7). Herausforderungen bei der praktischen Durchführung können sich ergeben, sofern zum Erstanwendungszeitpunkt IFRS-Bestimmungen gelten, die zum Übergangszeitpunkt inhaltlich noch nicht abschließend feststehen. Erfolgt die Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz in zeitlicher Nähe zum Übergangszeitpunkt, kann es dazu kommen, dass im Nachhinein eine Anpassung der IFRS-Eröffnungsbilanz an in die in den zwei Folgejahren bis zum Erstanwendungszeitpunkt in Kraft getretenen bzw. vorzeitig anwendbaren IFRS-Bestimmungen erforderlich ist. Empfehlenswert ist somit die laufende Berücksichtigung der IASB-Agenda.
Rz. 264
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In aller Regel weicht das sich in der IFRS-Eröffnungsbilanz im Zuge der retrospektiven Anwendung ergebende ...