Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
7.1 § 274a HGB
Rz. 225
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
- § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
- § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
- § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
- § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.
7.1.1 Einleitung
7.1.1.1 Überblick
Rz. 226
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 274a HGB regelt Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und solche gem. § 264a HGB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Vorschrift fügt sich in die vielfältigen Erleichterungen zugunsten von kleinen Kapitalgesellschaften. Jedoch geht mit ihr ein hinnehmbares Informationsdefizit einher. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG verweist nicht auf § 274a HGB, sodass die in der Hauptversammlung vorgelegte Bilanz nicht um die in § 274a HGB genannten Elemente erweitert werden muss. Die Inanspruchnahme von § 274a HGB ist dem Stetigkeitsgebot unterworfen.
7.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 227
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift setzt die Mittelstandsrichtlinie 90/604/EWG um, die Art. 44 der 4. EG-Richtlinie erweitert hatte. Durch das BilMoG ist § 274a Nr. 5 HGB a. F. = Nr. 4 n. F. eingeführt worden. Durch das BilRUG wurde § 274a Nr. 1 HGB a. F. gestrichen, weil das Anlagengitter nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden darf (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.).
7.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 228
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift gilt für alle Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264 HGB (AG, GmbH, KGaA, SE mit Inlandssitz), für alle Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB sowie über den Verweis von § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB...