Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 187
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Bilanzsumme ist der zum Abschlussstichtag aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Diese errechnet sich aus allen Posten der Aktivseite (vgl. § 266 Abs. 2 HGB). Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) ist in Abzug zu bringen. Dieser hat nur die Aufgabe, eine bilanzielle Überschuldung zu neutralisieren. Bei der KGaA ist der nicht durch eine Vermögenseinlage gedeckte Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter (§ 286 Abs. 2 Satz 3 AktG) aus gleichem Grund abzusetzen. Bei Personenhandelsgesellschaften ist der Posten aus § 264c Abs. 2 Satz 5 HGB abzusetzen.
Rz. 188
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bilanzvermerke haben keinen Einfluss auf die Bilanzsumme. Konsequenz des zwingenden Nettoausweises ist, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen weder in der Kapitalrücklage zu buchen, noch zu aktivieren. Sie erhöhen bis zur Einforderung die Bilanzsumme nicht. Anders als im Referentenentwurf noch geplant, mindern aktive Steuerlatenzen nicht die Bilanzsumme. Für die Bilanzsumme kommt es deshalb darauf an, ob vom Ansatzwahlrecht hinsichtlich des Überhangs an aktiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) Gebrauch gemacht wird.
Rz. 189
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Es kann zu Zufälligkeiten hinsichtlich der Bilanzsumme kommen. Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen sind zu aktivieren und durch einen RAP zu passivieren. Der Bilanzierungspflichtige darf jedoch Ansatz- und Bewertungswahlrechte ausnutzen. Das Prinzip der Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsstetigkeit muss aber beibehalten werden (§§ 246 Abs. 3, 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1 HGB). So kann die Bilanzsumme verkleinert werden, indem selbst geschaffene Immaterialgüter nicht angesetzt werden (§ 248 Abs. 2 HGB), auf die Einberechnung allgemeiner V...