Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
6.1.1.1 Überblick
Rz. 171
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 267 HGB definiert drei Kategorien von Kapitalgesellschaften. Von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl wird es abhängig gemacht, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften handelt. Bereits die 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Schwellenwerte spätestens alle 5 Jahre vor, sodass bei (wegen Nichtigkeit notwendiger) Neuaufstellung von Jahresabschlüssen ggf. frühere Schwellenwerte beachtet werden müssen. Durch das MicroBilG sind zusätzlich noch Kriterien für Kleinstkapitalgesellschaften in § 267a HGB statuiert worden. Der zweite Abschnitt des dritten HGB-Buches, d. h. alle Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften, gilt uneingeschränkt für große Kapitalgesellschaften. Einige Ausnahmen vom detaillierten Ausweis einzelner Posten, den Prüfungspflichten und den Offenlegungspflichten werden für mittelgroße Kapitalgesellschaften angeordnet. Noch stärkere Ausnahmen davon gibt es für kleine Kapitalgesellschaften oder Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB.
6.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 172
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bereits Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Finanzschwellenwerte alle fünf Jahre vor. Daher hat die Vorschrift seit ihrer Statuierung durch das BilRiLiG häufig eine Änderung erfahren. Die Größenschwellen wurden jeweils in den Jahren 2002, 2004 und 2008 geändert. Mit dem BilRuG erging die nächste Änderung. Allerdings ist die im Referentenentwurf vorgesehene Ausklammerung aktiver Steuerlatenzen bei der Berechnung der Bilanzsumme nun doch nicht Gesetz geworden.
6.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 173
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift gilt für alle Kapitalgesellsch...