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Kapitel 3: Besondere Anforderungen für Kapitalgesellschaften / 5.1.2.1 Bezugnahme auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft

Dr. Falk Mylich , Dr. Mathias Link
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Rz. 164

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die folgenden Vorschriften beziehen sich auf § 264d HGB:

  • § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, muss Jahresabschluss um Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweitern.
  • § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
  • § 286 Abs. 3 Satz 3 HGB: Angaben zu Beteiligungen dürfen bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften nicht unterbleiben, auch wenn ein Nachteil entsteht.
  • § 289 Abs. 5 HGB: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung zu beschreiben.
  • § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Frist zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts beträgt bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Ausnahme der in § 327a HGB erwähnten (Verweis auf § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB und von dort auf § 264d HGB bzw. § 327a HGB) vier Monate.
  • § 293 Abs. 5 HGB: Keine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn Mutter- oder Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 313 Abs. 3 Satz 3 HGB: Die im Konzernanhang zu machenden Angaben gem. § 313 Abs. 2 HGB können trotz erheblicher Nachteile nicht unterbleiben, wenn Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB: Im Konzernlagebericht sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung beschrieben werden, wenn Muttergesellschaft oder eine der Tochtergesellschaften kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315a HGB: Auch wenn nicht direkt auf § 264d HGB Bezug genommen wird (wegen der system...

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