Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 113
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anders als § 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB kennt § 264b HGB keine Zustimmungspflicht aller Gesellschafter. Vielmehr scheint die Vorschrift bereits anwendbar, wenn sämtliche Voraussetzungen als solche erfüllt sind. Diese Sichtweise entspricht der h. M. in der Literatur, die dieses Ergebnis aus dem Rechtsprechungswechsel vom fehlenden Einstimmigkeitserfordernis hin zu einer Mehrheitsentscheidung bei Bilanzierungsentscheidungen herleitet. Der Bundesgerichtshof hatte einst für die gesetzestypische KG vertreten, dass eine Bilanzierungsentscheidung, die in Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter eingreift (§ 253 Abs. 4 a. F. HGB), ein Grundlagengeschäft darstellt und somit der Zustimmungspflicht aller Gesellschafter bedarf. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Feststellung des Jahresabschlusses nur insoweit als Grundlagengeschäft eingeordnet, als die Gesellschafter und nicht die Geschäftsführer zuständig sind. Weil die Grundlagen der Gesellschaft nicht berührt werden, ist jedoch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag dafür anwendbar.
Rz. 114
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Rechtsprechungswechsel zu den Grundlagengeschäften erzwingt diese Lösung nicht. Vielmehr dient er erst einmal einer neuen Ausgestaltung von gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln. Diese konnten nach alter Rechtsprechung nur bei Entscheidungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen herangezogen werden. Wurden die Grundlagen der Gesellschaft berührt, mussten die Mehrheitsklauseln exakt für diesen Fall präzise vorformuliert gewesen sein. Das war unpraktikabel. Nach neuerer Systematik soll es dagegen genügen, dass eine Mehrheitsklausel existiert. Ein Mehrheitsbeschluss ist auch immer zulässig, es sei denn, dass der Kernbereich einer Gesellschaft...