Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 100
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Nichtanwendung von § 264a HGB muss gem. § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB wenigstens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person sein. Nicht ausreichend ist die schuldrechtliche Übernahme von Pflichten durch eine natürliche Person. Hingegen stellt das Gesetz keine weiteren Anforderungen an eine natürliche Person. Die interne Haftungsfreistellung ist unschädlich; ebenso wenig kommt es auf dessen Vermögen an. Ebenfalls gilt § 264a HGB bei einer Kommanditgesellschaft mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter. Es geht nicht um die (zusätzlichen) Bilanzierungspflichten der ausländischen Gesellschaft (vgl. dazu Tz. 10), sondern der Kommanditgesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter.
Rz. 101
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Untauglich als natürliche Person ist ein ausgeschiedener Gesellschafter. Dieser ist nur noch der Nachhaftung gem. § 160 HGB unterworfen. Diese bezieht sich nur auf die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, sodass Neugläubiger nicht geschützt sind. Wurde das Ausscheiden nicht eingetragen, mangelt es gleichwohl an einer natürlichen Person, weil die Eintragung des Ausscheidens gem. § 143 Abs. 2 HGB lediglich deklaratorisch ist. Scheidet diese Person vor dem Bilanzstichtag aus, ist die Anwendung von § 264a HGB auf den Jahresabschluss der Personengesellschaft unproblematisch. Für das Ausscheiden nach dem Stichtag ist es fraglich, ob das Stichtagsprinzip gilt. Bedenkt man, dass zwar die Bilanzkennzahlen die Vergangenheit auswerten, jedoch von Gläubigern mit Blick für künftige Aktivitäten herangezogen werden, spricht viel für die Nichtbeachtung des Stichtagsprinzips. Zudem ist dieses auf den Jahresabschluss als solchen anzu...