Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 48
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Weil § 264 Abs. 2 HGB ein zutreffendes Bild des Jahresabschlusses erreichen will, wird zum Teil vertreten, dass ein Verstoß zur Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG führen kann. Begründet wird dies mit der Gläubigerschutzfunktion von § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB. Die Gegenauffassung verweist auf die fehlende eigenständige Bedeutung der Vorschrift mit ihrer bloßen Funktion, Auslegungsfragen zu klären und Lücken zu schließen. Dieses Problem wird relevant, wenn entweder nicht gegen GoB verstoßen worden ist oder der Verstoß gegen GoB evtl. wegen der Geringfügigkeit (z. B. vergessene Untergliederung) nicht isoliert zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen kann. Wenn man mit der vorliegend vorgestellten Sichtweise eine Korrekturpflicht zur Darstellung der abweichenden tatsächlichen Verhältnisse nur dann annimmt, wenn das Bilanzbild durch (zulässige) Gestaltungsmaßnahmen erreicht worden ist, wird man der ersten Auffassung folgen können.
Rz. 49
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Umstritten ist, ob § 264 Abs. 2 HGB Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Das wird z. T. bejaht, weil die Vorschrift die Interessen der Gesellschafter und Dritter schützen soll. Dafür wird auf die Begründung im Regierungsentwurf abgestellt. Die zutreffende Gegenauffassung verneint die Schutzgesetzeigenschaft. Der Verweis auf den Gläubiger- und Gesellschafterschutz überzeugt bereits deshalb nicht, weil das Bilanzrecht mit jeder Vorschrift sowohl Gläubiger- als auch Gesellschafterschutz erreichen will. Gleichwohl führen Bilanzierungsfehler gerade nicht zu einer Außenhaftung gegenüber den Geschädigten, sondern diese müssen sich an die Gesellschaft halten. Nur die Gesellschaft kann entstandene Nachteile bei den zuständigen Organen liquidieren. Es geht vielme...