Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 13
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB statuiert zusätzliche Pflichten für die gesetzlichen Vertreter kapitalmarktorientierter Gesellschaften (§ 264d HGB), wenn diese Gesellschaften nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Dann muss der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert werden, zudem kann der Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Nicht zum Konzernabschluss verpflichtet ist eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft dann, wenn sie keine Tochterunternehmen hat (§ 290 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das gilt auch, wenn sie zwar keine Tochterunternehmen hat, jedoch selbst beherrscht wird. Ist die kapitalmarktorientierte Gesellschaft Tochterunternehmen und hat zugleich Tochterunternehmen, muss sie einen Konzernabschluss aufstellen, weil der Befreiungstatbestand des § 291 Abs. 1 HGB wegen § 291 Abs. 3 HGB nicht anwendbar ist. In diesem Fall gilt § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB folglich nicht. Eine alleinstehende kapitalmarktorientierte Gesellschaft ohne Einbindung in einen Konzern als Mutterunternehmen wird eher selten sein.
Rz. 14
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Diese Regelung hat grundsätzliche Kritik herausgefordert: Die Gleichstellung mit einem konzernrechnungslegungspflichtigen kapitalmarktorientieren Unternehmen gelingt bereits deshalb nicht, weil Letztere ihren Konzernabschluss mit Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichterstattung gem. § 315a HGB nach IFRS erstellen. Zweitens fehlen Maßstäbe für die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel mangels Regelungen im HGB. Es muss auf die DRS zurückgegriffen werden, die wiederum auf Einzelunternehmen nicht ohne Probleme übertragbar sind. Letztlich wird die Kosten- Nutzenrechnung bezweifelt. Al...