Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Dem zweiten Abschnitt des dritten HGB-Buches unterfallen Kapitalgesellschaften. Das sind die GmbH, die AG und trotz eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters die KGaA. § 264a HGB erstreckt die Anwendung der Vorschriften auf Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Grundsätzlich ist davon die GmbH & Co. KG erfasst, aber auch andere Gebilde wie die AG & Co. KG etc. (zu Einzelheiten vgl. Tz. 91 ff. zu § HGB 264a). Ist der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter der KGaA keine natürliche Person, ist diese Gesellschaftsform trotzdem unter § 264 HGB und nicht unter § 264a HGB zu fassen. Damit ist jegliche Diskussion um die Rechtsnatur des persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei der KGaA für die Rechnungslegungspflichten unbeachtlich – anders als bei einer KG.
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Anwendung der §§ 264ff. HGB wird gesetzlich in weiteren Fällen bestimmt:
Zu beachten ist allerdings, dass nur auf bestimmte Vorschriften oder Regelungskomplexe des zweiten Abschnitts verwiesen wird, sodass nicht per se alle Vorschriften des zweiten Abschnitts angewendet werden können. Deutlich wird dies für Versicherungsunternehmen, die gem. § 341a Abs. 2 bzw. § 341j Abs. 1 HGB nur eingeschränkt die Vorschriften des ersten und zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts anzuwenden haben.
Rz. 9
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Außer Diskussion steht die Nichtanwendung der §§ 264ff. HGB auf Einzelkaufleute und gesetzestyp...