Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 263 HGB gilt für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbandes, mit anderen Worten muss die öffentliche Körperschaft selbst Trägerin des Unternehmens sein. Die Vorschrift gilt hingegen nicht für die privatrechtliche Betätigung von Kommunen in privatrechtlichen Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft, etwa die kommunale Schwimmbad-GmbH). Nicht erfasst von der Privilegierung des § 263 HGB werden rechtlich selbstständige oder unselbstständige Unternehmen des Bunds und der Länder, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (näher § 53 HGrG, § 65 BHO), sowie Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesen Unternehmen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Kaufmannseigenschaft vorliegt.
Rz. 140
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hauptanwendungsfällel des § 263 HGB sind kommunale Eigenbetrieben und (Netto- und Brutto-)Regiebetriebe, ebenso wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Trägerschaft von Landes-, Wohlfahrts- oder Umlandverbänden.