8.1.1.1 Überblick
Rz. 137
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 263 HGB privilegiert kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, indem einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Vorrang gewährt wird. Eine vergleichbare Privilegierung findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PublG für kommunale Großunternehmen.
8.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 138
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 263 HGB zum Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften entspricht weitgehend dem früheren § 42 HGB. Nach dieser Vorgängerbestimmung war es den Unternehmen der öffentlichen Hand gestattet, Jahresabschlüsse in einer von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Weise zu erstellen. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Kreis der Gebietskörperschaften, die als Unternehmensträger in Betracht kommen, war nicht vorgesehen. Dies wurde im Zuge der Reform geändert. Nunmehr fallen Unternehmen des Bundes und der Länder nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand. Ebenfalls abgeschafft wurde die Befugnis der Verwaltung, Rechnungsabschlüsse durch schlichtes Verwaltungshandeln abweichend von den handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen. Abweichungen von den §§ 238ff. HGB können nur durch Rechtsvorschriften, also durch Gesetze oder Rechtsverordnungen vorgesehen werden. Andererseits können sich Abweichungen nach § 263 HGB nunmehr auf den gesamten Bereich der §§ 238ff. HGB beziehen und sind nicht mehr auf die Rechnungsabschlüsse beschränkt. Ziel dieser Reform war es, öffentlich-rechtliche Vollkaufleute aus Gründen des Wettbewerbs und aus steuerrechtlichen Erwägungen den privatrechtlichen Kaufleuten gleichzustellen.
8.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 263 HGB gilt für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines...