Rz. 93
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 242 HGB statuiert die Kardinalpflicht des Kaufmanns zur Aufstellung des Jahresabschlusses, der sich aus der Bilanz (Abs. 1) und einer Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV, Abs. 2), zusammensetzt (Abs. 3). Bilanzierungsobjekt ist das Handelsgewerbe. Begrifflich ist der Jahresabschluss i. S. d. § 242 HGB vom "Einzelabschluss" zu trennen. Der Einzelabschluss ist z. B. in § 325 Abs. 2a Satz 1 HGB angesprochen und meint den IFRS-Abschluss. Umgangssprachlich wird mit dem Begriff "Einzelabschluss" häufig die Unterscheidung zum Konzernabschluss ausgedrückt.
Rz. 93a
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Systematisch steht die Regelung zwischen den §§ 238–241a HGB, die die technisch-formale Seite der Buchführung betreffen, und den §§ 264ff. HGB, die für KapGes und besondere Personengesellschaften deutlich gesteigerte Anforderungen und insbesondere Transparenzpflichten statuieren.
Rz. 94
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Rechtsdogmatisch und rechtssystematisch sind die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und dem folgend die §§ 238ff., §§ 242ff., §§ 264ff. HGB nach inzwischen herrschendem und zutreffendem Verständnis dem Privatrecht zuzuordnen (vgl. Kapitel 1 Tz. 203 ff.). Da allerdings die Buchführungspflicht dem Kaufmann jedenfalls auch im Allgemeininteresse auferlegt ist, ist das Bilanzrecht im Grundsatz zwingendes Privatrecht, das der Dispositionsbefugnis des einzelnen Privatrechtssubjekts (Einzelkaufmann, Gesellschaft) entzogen ist. An die Bilanz sind zivil- und gesellschaftsrechtliche Wirkungen geknüpft: Hierzu zählen z. B. die Gewinnverteilung an die Gesellschafter oder die gewinnabhängige Vergütung von Geschäftsführern.