5.1.1.1 Überblick
Rz. 82
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 241a HGB dient der Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Zu diesem Zweck löste der Gesetzgeber die strenge Koppelung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft in § 238 HGB partiell auf. Bei Einzelkaufleuten mit einem Umsatz von höchstens 600.000 EUR und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 60.000 EUR verzichtet der Gesetzgeber auf die Buchführung und die Aufstellung eines Inventars.
5.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 83
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 241a HGB wurde neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt. Eine Vorläufervorschrift gab es nicht. Auch von europäischer Seite gab es keinerlei Vorgaben. Eine redaktionelle Klarstellung durch Hinzufügung des Wortes "jeweils" vor den Betragsangaben brachte das BilRUG im Jahre 2015.
5.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 84
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Befreiung von der Buchführungs- und Inventarpflicht ist in subjektiver Hinsicht auf Einzelkaufleute beschränkt. Anwendbar ist § 241a HGB auf den Istkaufmann (§ 1 HGB), den Kannkaufmann (§ 2, § 3 Abs. 2 HGB) sowie den Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). Hingegen sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, gem. § 1 Abs. 2 HGB keine Kaufleute, weshalb sie bereits aus diesem Grund einer Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nicht unterliegen.
5.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Rz. 85
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des § 241a HGB, die neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt wurde, ist in dem größeren Zusammenhang der gesetzgeberischen Bemühungen der jüngeren Zeit zu sehen, Rechnun...