3.1.2.1 Inventar, Inventur, Inventarpflicht, Eröffnungsinventar
Rz. 55
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Buchführungspflicht eines jeden Kaufmanns gehört die Inventarpflicht. Konsequent gilt die durch BilMoG eingeführte Befreiung des § 241a HGB für "kleine" Kaufleute auch hier. Inventar ist das genaue Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte (Abs. 1). Das Gesetz spricht vom Anfangs- oder Eröffnungsinventar, das zu Beginn des Handelsgewerbes, das heißt zu Beginn der Buchführungspflicht (vgl. Tz. 30) aufzustellen ist und die Grundlage der Eröffnungsbilanz (vgl. Tz. 99) bildet. Abs. 2 regelt das Inventar zum Schluss des Geschäftsjahrs.
Rz. 56
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Inventur ist der Vorgang der Aufstellung des Inventars. Sie verlangt herkömmlich bei körperlichen Gegenständen (Sachen, Urkunden) eine physische Bestandsaufnahme am Stichtag (Stichtagsinventur). Diese Anforderung ist auch bei noch stichtagsbezogener Bestandsaufnahme, in der Regel bis zu zehn Tage vorher oder nachher, erfüllt (sog. ausgeweitete Stichtagsinventur). Dies gilt entsprechend im Steuerrecht. Maßgeblich sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI), die Teil der GoB sind. Als materielle GoI gelten der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit und der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung. Formelle GoI sind der Grundsatz der Nachprüfbarkeit und der Grundsatz der Klarheit. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit kommt noch hinzu. Allerdings bringen die Abs. 3 und 4 sowie § 241 HGB bestimmte Erleichterungen von der Pflicht zur körperlichen Einzelbestandsaufnahme am Stichtag (vgl. Tz. 75 ff.).
Rz. 57
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands ist mit dem steuerrechtlichen des Wirtschaftsguts identisch. Der Begriff ...