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Kapitel 2: Allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute / 2.1.2.2 Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit und Ordnung

Prof. Dr. Hanno Merkt
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Rz. 45

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Abs. 2 entspricht § 146 Abs. 1 Satz 1 AO. Er konkretisiert § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 (vgl. Tz. 28 ff.). Die Eintragungen müssen vollständig und richtig sein. Vollständig bedeutet lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Es gilt der Grundsatz der Buchführungswahrheit, vgl. Kapitel 4 Tz. 140. Konten auf falsche oder erdichtete Namen sind unzulässig (§ 154 Abs. 1 AO); ein Nummernkonto weist den Namen des Kontoinhabers nicht aus und ist daher nach deutschem Recht unzulässig (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 AO). Richtig bedeutet also sachliche Richtigkeit. Die Buchung muss unter Rückgriff auf das Belegprinzip auf richtigen Aufzeichnungen beruhen und den Geschäftsvorfall wahrheitsgetreu wiedergeben.[1] Es gilt das Verbot der Veränderung und Verfälschung. Die Eintragungen müssen zeitgerecht vorgenommen werden, also nicht sofort oder unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögen), auch nicht täglich, sondern in vernünftigen, kurzfristigen Buchungsintervallen. Starre Grenzen sind nicht angebracht. Jedoch sollte ein zeitlicher Abstand von höchstens einem Monat gewahrt werden.[2] Länger als zehn Tage sollte ein Geschäftsvorfall allerdings nicht unerfasst bleiben.[3] Entscheidend ist, dass die Buchführungs- und Bilanzierungszwecke, im Wesentlichen also die Informationsfunktion und Zahlungsbemessungsfunktion (vgl. Kapitel 1 Tz. 235 ff., 241 ff.), für KapGes siehe § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, ohne weiteres erreicht werden. Kasseneinnahmen und -entnahmen sollen hingegen täglich festgehalten werden (§ 145 Abs. 2 AO). Die in kleineren Betrieben übliche monatliche Erfassung durch Fernbuchführung beim Steuerberater ist zulässig.[4] Allerdings muss der Kaufmann dennoch täglich die Grundaufzeichnungen erledigen. Zeitliche Grenzen für die Inventur und ...

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