1.1.1.3.1 Kaufleute
Rz. 6
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich knüpft die Buchführungspflicht nach § 238 HGB an die Kaufmannseigenschaft an. Sie galt vor Inkrafttreten des BilMoG 2009 für jeden Kaufmann i. S. d. §§ 1–3 HGB, auch für Handelsgesellschaften i. S. d. § 6 HGB, eingetragene Genossenschaften i. S. d. § 17 Abs. 2 GenG, juristische Personen i. S. d. § 33 HGB, für Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (insbes. Bund, Länder, Kommunen), mit dem Recht, nach Maßgabe des § 263 HGB von § 238 HGB abzuweichen (vgl. Tz. 137 ff.). Seit dem BilMoG sieht § 241a HGB eine Befreiung für "kleine" Einzelkaufleute vor, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Die stille Gesellschaft ist als reine Innengesellschaft kein Kaufmann. Daher ist sie nicht buchführungspflichtig. Das gilt auch für den stillen Gesellschafter in Bezug auf seine Einlage. Eine Buchführungspflicht trifft nur den Inhaber.
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Buchführungspflicht nach § 238 HGB gilt nicht für Nichtkaufleute, also etwa Kleingewerbetreibende und Freiberufler, auch wenn sie nach § 5 HGB zu Unrecht (noch) im Handelsregister als Kaufmann eingetragen sind, oder wenn sie als Kaufmann aufgetreten sind. Damit ergeben sich auch für die Buchführungspflicht die Abgrenzungsprobleme zum Kleingewerbebetrieb und zum Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs, die in § 1 HGB angelegt sind. Ebenso wenig gilt die Buchführungspflicht für einen Minderjährigen, der ein Handelsgeschäft ohne die erforderliche Genehmigung betreibt (§ 112 BGB). Denn es handelt sich um eine strafbewehrte Pflicht. Der Kaufmann ist buchführungspflichtig nur mit seinem Betriebsvermögen und den im Betrieb des Unternehmens begründ...