Prof. Dr. Frank Peter Schuster
3.2.2.2.1 Behördliches Verfahren
Rz. 227
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Ordnungsgeldverfahren wird vom Bundesamt für Justiz durchgeführt. Es ist kein Antrag erforderlich; das Bundesamt ermittelt von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob es gegen die Organmitglieder betrieben oder gegen die Gesellschaft vorgegangen werden soll (vgl. Tz. 220) steht der Behörde ein Auswahlermessen zu. Auch ein Wechsel des Adressaten ist möglich, wenn sich ein weiteres Vorgehen gegen den zuerst ausgewählten Adressaten als unzweckmäßig erwiesen hat.
Rz. 228
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen der Androhungsverfügung ist das Ordnungsgeld in bestimmter Höhe zu beziffern. Die Höhe beträgt grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB; aber vgl. Tz. 229). Hinsichtlich der Bemessung im Einzelfall besteht ein Ermessen, wobei gem. § 335 Abs. 1c HGB auch frühere Verstöße des Betroffenen zu berücksichtigen sind; nach allgemeinen Grundsätzen ist zudem auch die Größe des Unternehmens in die Bemessung einzubeziehen (ansonsten vgl. Tz. 208 zu § 334 HGB). In der Verwaltungspraxis beträgt das erste Ordnungsgeld derzeit i. d. R. 2.500 EUR und wird schrittweise um jeweils 2.500 EUR erhöht. Ist das Unternehmen bereits in früheren Geschäftsjahren auffällig gewesen, sind aber auch schnellere Erhöhungen zulässig.
Rz. 229
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern die KapGes kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist, galt gem. § 335 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. HGB i. d. F. vom 03.07.2015 ein Höchstbetrag von 250.000 EUR (vgl. Tz. 216). Nach § 335 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1–3 HGB i. d. F. vom 01.10.2015 erhöhte sich der Höchstbetrag nochmals ganz erheblich, entweder auf 10 Mio. EUR, 5 % des Jahresgesamtumsatzes oder den zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wurd...