Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 207
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Mindestbetrag einer Geldbuße beträgt 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG), der Höchstbetrag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2a beläuft sich auf 500.000 EUR bzw. in den Fällen des Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 auf 50.000 EUR (§ 334 Abs. 3 Satz 1 HGB). In Bezug auf kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 264d HGB) beträgt die Geldbuße in den Fällen des Abs. 1 höchstens 2 Mio. EUR bzw. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Abs. 3 Satz 2). Im Falle des § 334 Abs. 2a HGB kommt auch eine Qualifikation nach § 333a HGB (Straftat) in Betracht (vgl. Tz. 156 ff.). Zur Verbandsgeldbuße vgl. Tz. 210.
Rz. 208
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Bußgeldbemessung (§ 17 Abs. 3 OWiG) berücksichtigt die Verfolgungsbehörde die Vorbelastung (frühere Verstöße) des Täters, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind in Betracht zu ziehen; nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie in der Regel unberücksichtigt. Ansonsten gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 72) entsprechend. Die Geldbuße soll allerdings einen etwaigen wirtschaftlichen Vorteil, den gerade der Täter (bei § 334 HGB sicherlich die Ausnahme) aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (zu bestimmen nach dem Nettoprinzip, d. h. unter Abzug von Aufwendungen), übersteigen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Reicht das gesetzliche Höchstmaß zur Vorteilsabschöpfung nicht aus, so kann es überschritten werden. Zum Verwarnungsgeld vgl. Tz. 203.
Rz. 209
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Einziehung von Taterträgen nach § 29a OWiG kommt nur in Betracht, wenn keine Geldbuße verhängt wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen sind gem. § ...