Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 194
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die am 10.05.2016 eingefügten Bußgeldtatbestände in § 334 Abs. 2a HGB dienen der Umsetzung von Art. 30, 30a der Abschlussprüfungs-RL 2006/43/EG, zuletzt geändert durch RL 2014/56/EU. Die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines Prüfungsausschusses nach der Abschlussprüfungs-VO 537/2014/EU, die seit dem 17.06.2016 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares (Art. 288 Abs. 2 AEUV) Recht darstellt, werden dabei einer Sanktionierung unterworfen, da die EU insoweit keine eigene Rechtsetzungskompetenz besitzt.
Rz. 195
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gebrauchmachen von der Blanketttechnik (vgl. Tz. 18, 167) ist hier europarechtlich sogar zwingend. Regelte der nationale Gesetzgeber die von der Verordnung geforderten Verhaltensweisen im Tatbestand noch einmal selbst, würde er in einem Bereich tätig werden, den der europäische Gesetzgeber bereits besetzt hat. Selbst bei einer wortgetreuen Wiederholung der Verordnung bestünde die Gefahr einer unterschiedlichen Interpretation, da der europäische Ursprung der Verhaltensnorm so verschleiert würde. Auch aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts ist eine solche Verweisungstechnik an sich unbedenklich. Allerdings müssen sich Blankett und Ausfüllungsnorm, also der gemischt nationalstaatlich-europäische Gesamttatbestand, am Bestimmtheitsgrundsatz des Art 103 Abs. 2 GG (vgl. Tz. 167) messen lassen, zumal das Gesetzlichkeitsprinzip auch in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EU-GrCh verankert ist. Ob die Anforderungen von den neuen Bußgeldblanketten durchgehend erfüllt werden, erscheint mitunter fraglich, da einzelne Pflichten von der ausfüllenden Verordnung z. T. doch eher vage beschrieben werden.
Rz. 196
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Anwendungsbereich umfasst KapGes (u...