Prof. Dr. Frank Peter Schuster
3.1.1.1.1 Regelungsgehalt
Rz. 164
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des § 334 HGB erfasst Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften bei KapGes (vgl. Tz. 169 f.). Insgesamt wird der Unrechtsgehalt einer Straftat nach den §§ 331–333 HGB aber nicht erreicht, sodass nach Einschätzung des Gesetzgebers die Schwelle eines strafbedürftigen Verhaltens nicht überschritten wird. Auf Rechtsfolgenebene reicht damit eine schlichte Geldbuße als nicht ehrenrührige Pflichtenmahnung aus; eine zusätzliche Belastung des Täters mit dem Ausspruch eines sozialethischen Unwerturteils ist dagegen nicht erforderlich, solange keine qualifizierenden Umstände i. S. d. § 333a HGB (vgl. Tz. 156 ff.) hinzukommen.
3.1.1.1.2 Sonderdelikt
Rz. 165
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift ist ein Sonderdelikt (vgl. Tz. 12 ff.). Als tauglicher Täter von § 334 Abs. 1 Nr. 1–6 HGB kommt grundsätzlich nur ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes und der sonst erfassten Unternehmen in Betracht (vgl. Tz. 169 ff.). Insoweit gelten die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 30) entsprechend. Zur KapCo-Gesellschaft siehe § 335b HGB (vgl. Tz. 235 f.). Tauglicher Täter von § 334 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nur der Abschlussprüfer (vgl. Tz. 100 zu § 332 HGB), bei § 334 Abs. 2a HGB die Mitglieder des Prüfungsausschusses (vgl. Tz. 189).
Rz. 166
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Einheitstäterbegriff des § 14 OWiG hebt allerdings – abweichend vom Strafrecht – die Unterschiede zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe auf. Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, reicht es gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG aus, dass das ahndungsbegründende persönliche Merkmal bei einem der Beteiligten vorliegt.
3.1.1.1.3 Bestimmtheitsgrundsatz und Blankettcharakter
Rz. 167
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Bußgeld...