Prof. Dr. Frank Peter Schuster
2.4.2.7.1 Verfolgung
Rz. 149
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Taten werden gem. § 333 Abs. 3 HGB nur auf Antrag der KapGes (§§ 77ff. StGB) verfolgt, ohne ihn besteht ein Verfahrenshindernis (absolutes Antragsdelikt). Liegt ein Strafantrag vor, besteht Verfolgungszwang, da die Vorschrift nicht zu den Privatklagedelikten (§ 374 StPO) gehört. Das Antragsrecht wird durch das vertretungsberechtigte Organ ausgeübt. Der Antrag muss bei Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden (§ 158 Abs. 2 StPO). Die Frist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB) und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das zuständige Organ von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei Gesamtvertretung ist Kenntnis aller Organmitglieder erforderlich. Die Zurücknahme des Strafantrags kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden (§ 77d StGB), diese ist nicht widerrufbar und mit einem Kostenrisiko verbunden (§ 470 StPO).
Rz. 150
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Zuständigkeit vgl. Tz. 64 zu § 331 HGB.
2.4.2.7.2 Konkurrenzen
Rz. 151
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Allgemein zum Begriff und den Rechtsfolgen von Tateinheit i. S. d. § 52 StGB und Tatmehrheit vgl. Tz. 65 zu § 331 HGB. Bei Offenbarung eines Geheimnisses (§ 333 Abs. 1 HGB) gegenüber verschiedenen Personen besteht nur dann Tateinheit, wenn sie durch eine Handlung erfolgt, ansonsten liegt Tatmehrheit vor. Das unbefugte Offenbaren und das unbefugte Verwerten (§ 333 Abs. 2 Satz 2 HGB) können bei teilweiser Identität ebenfalls in Tateinheit stehen, allerdings geht § 333 Abs. 2 Satz 1 HGB vor, wenn sich das Verwerten auf das...