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Kapitel 19: Straf-, Buß- und Ordnungsgeldvorschriften / 2.4.2.3.1 Offenbaren (Abs. 1)

Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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Rz. 136

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Unter Offenbaren versteht man die Mitteilung, Weitergabe oder Weiterleitung eines Geheimnisses bzw. einer Erkenntnis an eine Person, der dieses bzw. diese noch nicht oder noch nicht vollständig bekannt ist. Ein weitergehender Erfolg muss nicht eintreten; bei schriftlicher Mitteilung, Übermittlung gegenständlich fixierter Geheimnisse o. Ä. genügt es sogar, dass durch Einräumung von Verfügungsgewalt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen wird (abstraktes Gefährdungsdelikt).[1] Ein bloßes Anbieten des Geheimnisses zum Kauf ohne Bekanntgabe seines Inhalts reicht hingegen nicht (strafloser Versuch).[2] Als Empfänger kommen alle Personen in Betracht, die im gewöhnlichen Geschäftsgang vom Geheimnis keine Kenntnis erlangt hätten, ungeachtet dessen, dass sie ihrerseits schweigepflichtig sind. Dies gilt auch für Strafverfolgungsorgane; ihre Eingriffsbefugnisse spielen erst auf Rechtfertigungsebene (vgl. Tz. 142) eine Rolle. Ein Offenbaren kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen i. S. d. § 13 StGB verwirklicht werden, wenn Unbefugte Einsicht in Akten oder Dateien erlangen; infolge der Übernahme der Prüftätigkeit besteht eine Garantenpflicht, dies zu verhindern.[3]

[1] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 22; ders., in: BeckOGK, § 333 HGB Rn. 39; Fischer, StGB, § 203 StGB Rn. 34; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 StGB Rn. 20; a. A. Altenhain, in: Matt/Renzikowski, § 203 StGB Rn. 27.
[2] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 22.
[3] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 23; ders., in: BeckOGK, § 333 HGB Rn. 41.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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