Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 130
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Gesellschaftsgeheimnis geschützt sind Informationen über äußere und innere Tatsachen, die einen wirtschaftlichen Bezug zur Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen haben. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind die praktisch wichtigsten Anwendungsfälle, wobei Betriebsgeheimnisse (Herstellungs- und Fertigungsverfahren, Erfindungen, Rezepte, Konstruktionspläne etc.) den technischen Bereich und Geschäftsgeheimnisse (Angebote, Bankverbindlichkeiten, Beteiligungsverhältnisse, Bezugsquellen, Bieterlisten, Kalkulationsunterlagen, Zahlungskonditionen etc.) den kaufmännischen Bereich betreffen, ohne dass eine Abgrenzung im Einzelnen notwendig wäre. Es muss sich allerdings um eine nicht offenkundige Tatsache handeln (objektives Element, vgl. Tz. 131), bezüglich derer ein Geheimhaltungswille (subjektives Element, vgl. Tz. 132) und ein individuelles und objektiv anzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse (normatives Element, vgl. Tz. 133) bestehen.
Rz. 131
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Objektives Element: Ein Geheimnis darf nur einem eng begrenzten Personenkreis legal zugänglich sein. Offenkundige Tatsachen stehen dagegen dem beliebigen Zugriff Dritter offen, etwa im Internet, Zeitschriften, durch Publikation bei Patentanmeldung etc. Eine Zusammenfassung offenkundiger Einzelinformationen kann allerdings ein Geheimnis verkörpern, sofern die Zusammenfassung der Einzelelemente einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil birgt (Mosaiktheorie).
Rz. 132
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Subjektives Element: An die Manifestation des Geheimhaltungswillens sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Er fehlt allerdings, wenn das zuständige Organ der Gesellschaft ausdrücklich oder konkludent den Willen zur Offenbarung zum Ausdruck bringt. Ein pflichtwidr...