Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 107
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Tatgegenstand der dritten Variante ist der Bestätigungsvermerk, eine schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung mit weiteren Angaben (zum Inhalt vgl. § 322 HGB). Er ist vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und richtet sich an die Öffentlichkeit. Erfasst werden nur der uneingeschränkte bzw. eingeschränkte Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), jedoch nicht der Versagungs- und der Nichterteilungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 HGB). Letztere dürfen schon von Gesetzes wegen nicht als Bestätigungsvermerk bezeichnet werden (§ 322 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 HGB).
Rz. 108
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Bestätigungsvermerk ist unrichtig, wenn er nach dem Prüfergebnis, so wie es sich für den Prüfer darstellt, nicht, nicht ohne Ergänzung oder nicht ohne Einschränkung hätte erteilt werden dürfen. Es kommt dabei nach h. M. wiederum nur ein subjektiv-individueller Maßstab zur Anwendung (vgl. Tz. 104). Dies bereitet zwar mit Blick auf den neuen Abs. 3 Probleme (vgl. Tz. 112 f.), erscheint jedoch – auch angesichts des Wortlauts von § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB – unvermeidlich. Tatbestandsmäßig ist das Erteilen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks, der aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse einzuschränken oder zu versagen war oder eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks, der zu versagen war. Das Erteilen eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks, obwohl er uneingeschränkt zu erteilen war, ist entgegen der wohl h. M. von der Tatbestandsmäßigkeit auszunehmen, um Wertungswidersprüche zur Tatbestandslosigkeit des unrichtigen Versagungs- und Nichterteilungsvermerks (vgl. Tz. 107) zu vermeiden. Fehlerhafte Formalien, etwa Angaben zu Ort und Datum, begründen keine Strafbarkeit; maßgeblich ist, da...