Prof. Dr. Frank Peter Schuster
2.3.1.1 Überblick
Rz. 95
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 332 HGB kann sich ein Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers wegen Verletzung der Berichtspflicht oder der unrichtigen Erteilung eines Bestätigungsvermerks strafbar machen. Schutzzweck ist nach ganz h. M. allein das Vertrauen in die Redlichkeit der Prüfberichterstattung durch ein unabhängiges Kontrollorgan, mit Konsequenzen für das Verständnis des Begriffs der Unrichtigkeit. Die Verantwortung für die objektiv zutreffende Darstellung der Lage des Unternehmens trägt allein die Leitung der bilanzierenden Gesellschaft. Zu sonstigen allgemeinen Fragestellungen vgl. Tz. 11 ff.
2.3.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 96
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Geschichte der Bilanzdelikte vgl. Tz. 4 ff. Die Vorschrift wurde bereits durch das BiRiLiG vom 19.12.1985 eingeführt und blieb lange unverändert. In Reaktion auf den "Wirecard"-Skandal wurde sie durch das FISG v. 03.06.2021, BGBl. 2021 I 1534 (vgl. Tz. 6) m. W. v. 01.07.2021 im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB) deutlich verschärft.
2.3.1.3 Geltungsbereich
Rz. 97
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Strafvorschrift des § 332 HGB gilt wie § 331 HGB grundsätzlich nur für Prüfungen bei KapGes (vgl. Tz. 22). Bestimmte KapCo-Gesellschaften, namentlich GmbH & Co KG, AG & Co KG und andere Konstruktionen, werden aber auch hier über § 335b HGB (vgl. Tz. 235 f.) in den Anwendungsbereich einbezogen. Jeweils unabhängig von der jeweiligen Rechtsform erfassen §§ 340m, 341m HGB zudem Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsinstitute, insbes. genossenschaftliche Banken und Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Rz. 98
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erfasst sind allerdings nur Tathandlungen i. R.d. Pflichtprüfungen, also ...