Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 70
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Verstoß gegen § 331 HGB wird beim Täter (vgl. Tz. 30, 46, 49, 53, 57) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Falle von Leichtfertigkeit ist die Höchststrafe nunmehr 1 Jahr (Abs. 2). Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB), wobei kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur im Ausnahmefall verhängt werden dürfen (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (mindestens 5 und höchstens 360) verhängt, wobei die Höhe eines Tagessatzes (mindestens 1 EUR und höchstens 30.000 EUR) sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (insbes. Nettoeinkommen pro Tag) des Täters richtet (§ 40 StGB). Hat sich der Täter durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so können Freiheitsstrafe und Geldstrafe auch nebeneinander verhängt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist (§ 41 StGB); diese Vorschrift hat allerdings Ausnahmecharakter und kaum eine praktische Bedeutung (anders Bewährungsauflagen, vgl. Tz. 73).
Rz. 71
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beim Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) des Sonderdelikts, der mangels Täterqualität (vgl. Tz. 30, 46, 49, 53, 57) selbst nicht Täter sein kann, kommt § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB zu mildern, d. h. im Falle der Anstiftung auf zwei Jahre und drei Monate bzw. im Falle der Beihilfe (wegen § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) zweifach auf ein Jahr und acht Monate (§ 39 StGB). Insoweit findet zwar der Umstand, dass die genannten Personen keine tauglichen Täter sind, doppelt Berücksichtigung, wenn Täterschaft allein aufgrund des Sonderdeliktcharakters ausscheidet. Dies ist jedoch hinzunehmen. § 50 StGB wür...