Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 65
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Tateinheit gem. § 52 StGB, d. h. wenn dieselbe Handlung das Strafgesetz mehrmals verletzt, wird trotz Nennung aller Taten im Urteilstenor nur auf eine Strafe erkannt (vgl. Tz. 66, 68). Die mehrfache Gesetzesverletzung wirkt innerhalb des Strafrahmens strafschärfend. Sind unterschiedliche Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf aber nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Bei Tatmehrheit gem. § 53 StGB (vgl. Tz. 67, 68) werden hingegen mehrere Einzelstrafen gebildet und dann auf eine Gesamtstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei Gesetzeskonkurrenz (vgl. Tz. 69) ergibt die Auslegung der verwirklichten Tatbestände, dass diese nicht nebeneinander (i. S. v. Tateinheit oder Tatmehrheit), sondern nur einer von ihnen anzuwenden ist.
Rz. 66
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Tateinheit: Ein einzelner Abschluss bzw. Bericht mit mehreren unrichtigen Darstellungen i. S. d. § 331 Abs. 1 Nr. 1–3 HGB bildet dementsprechend nur eine Tat. Das Gleiche gilt für § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wenn gegenüber dem Abschlussprüfer mehrere unrichtige Aufklärungen und Nachweise gemacht werden, aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (natürliche Handlungseinheit). Zum Verhältnis zu § 331a HGB (sog. Bilanzeid) vgl. Tz. 92.
Rz. 67
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Tatmehrheit: Mehrere Handlungen liegen aber dann vor, wenn die unrichtigen Darstellungen in mehreren Abschlüssen oder Berichten enthalten sind; dies gilt auch bei einem unrichtigen Jahresabschluss eines Unternehmens (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der in einen unrichtigen Konzernabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Eingang findet. Es sei d...