Prof. Dr. Frank Peter Schuster
2.1.2.6.1 Verfolgung
Rz. 63
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 331 HGB ist ein Offizialdelikt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
Rz. 64
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten liegt, nur soweit nach allgemeinen Grundsätzen das LG zuständig ist, bei den Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG), wegen der geringen Strafdrohung faktisch erstinstanzlich also immer beim AG. Dort gibt es allerdings i. d. R. Sonderregelungen in den Geschäftsverteilungsplänen. Nach der Konzentrationsermächtigung in § 58 GVG können Straftaten aus mehreren Bezirken einem einzigen AG zugewiesen werden, das dann überörtlich zuständig ist. Auch bei den Staatsanwaltschaften bestehen Sonderzuständigkeiten (sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften). Diese gelten unabhängig davon, ob später eine Anklage beim AG oder LG erfolgt (§ 142 Abs. 1, 4 GVG).
2.1.2.6.2 Konkurrenzen
Rz. 65
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Tateinheit gem. § 52 StGB, d. h. wenn dieselbe Handlung das Strafgesetz mehrmals verletzt, wird trotz Nennung aller Taten im Urteilstenor nur auf eine Strafe erkannt (vgl. Tz. 66, 68). Die mehrfache Gesetzesverletzung wirkt innerhalb des Strafrahmens strafschärfend. Sind unterschiedliche Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf aber nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Bei Tatmehrheit gem. § 53 StGB (vgl. Tz. 67, 68) werden hingegen mehrere Einzelstrafen gebildet und dann auf eine Gesamtstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei Gesetzeskonkurrenz (vgl. Tz. 69) ergibt die Auslegung der verwirklichten Tatbestände, dass diese nicht nebeneinander (i. S. v. Tateinheit o...