Prof. Dr. Frank Peter Schuster
2.1.2.3.1 Regelungsgehalt
Rz. 48
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluss für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 4 HGB) unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Unterscheidung zwischen einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG: ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens) und einem Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG: mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung) spielt dabei keine Rolle. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG findet im Strafrecht keine Anwendung (Grundsatz "in dubio pro reo"). Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gibt sich aus § 290 HGB.
2.1.2.3.2 Voraussetzungen
Rz. 49
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zum tauglichen Täterkreis gilt das zu Nr. 1 Gesagte (vgl. Tz. 30 ff.) entsprechend. Auch Aufsichtsratsmitglieder kommen als Täter in Betracht, da sie gem. § 171 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 AktG den Konzernabschluss zu prüfen und zu billigen haben. Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16. Tatmittel sind der Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB), der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) einschließlich der Darstellungen in der nichtfinanziellen Konzernerklärung (§§ 315b ff. HGB), aber auch der Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB. Ebenfalls in Betracht kommt ein nach ...