Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 39
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist zwar kein Erfolgsdelikt und kein Verletzungsdelikt. Die Tat ist jedoch mit Blick auf den Schutzzweck erst vollendet, wenn von der Rechnungslegung mindestens einer der in Frage kommenden Adressaten (Mitglieder des Aufsichtsrates, Aktionäre, Gesellschafter, außenstehende Personen) die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen hat. Nicht ausreichend ist bei § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB allerdings die Vorlage an den Abschlussprüfer, der die Richtigkeit gerade prüfen soll (diesen Fall regelt jedoch § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. Tz. 56 ff.), wohl aber die interne Weitergabe an andere Gesellschaftsorgane, Gesellschafter, (Kommandit-)Aktionäre etc. Unproblematisch vollendet ist die Tat bei Einreichung des Abschlusses bei der zuständigen Stelle (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB) und dortiger Bekanntgabe oder sonstiger Veröffentlichung. Unerheblich ist dabei, ob der entsprechende Adressat sich tatsächlich hat täuschen lassen.
Rz. 40
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Versuch ist nicht strafbar. Aufgrund des relativ frühen Vollendungszeitpunkts entstehen jedoch keine Strafbarkeitslücken. Im Gegenteil bleibt die Tat selbst dann strafbar, wenn die Darstellung frühzeitig, d. h. vor Eintritt einer echten Rechtsgutsverletzung (z. B. Maßnahmen im Vertrauen auf die Richtigkeit), berichtigt wird. Ein Rücktritt gem. § 24 StGB durch nachträgliche Korrektur ist aufgrund der formalen Vollendung ausgeschlossen. Naheliegend ist in solchen Fällen aber eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153ff. StPO.