Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 27
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Erklärung für die verhältnismäßig geringe kriminalstatistische Sichtbarkeit des § 331 HGB (vgl. Tz. 7) lässt sich vor allem Folgendes anführen: Bilanzstraftaten werden i. d. R. nicht um ihrer selbst willen begangen. Am Ende der Ermittlungen stehen meist andere Straftatbestände im Vordergrund, namentlich Betrugs- (§§ 263ff. StGB), Untreue- (§§ 266, 266a StGB), Bankrott- (§§ 283ff. StGB), Korruptions- (§§ 299ff., 331 ff. StGB) oder Steuerdelikte (§§ 370ff. AO), die in Deutschland i. d. R. schärfer bestraft werden. Dies hat zur Folge, dass häufig zu Lasten der Bilanzdelikte (zu den Konkurrenzverhältnissen vgl. Tz. 68 f., 117) ermittelt bzw. später von den §§ 154, 154a StPO Gebrauch gemacht wird, was sich jedoch durch § 331a HGB ändern könnte. Der Befund dürfte aber darüber hinaus auch für eine grundsätzliche Effektivität der außerstrafrechtlichen Kontrollmechanismen in Deutschland sprechen: Das System der Abschlussprüfung gem. §§ 316ff. HGB durch unabhängige Kontrollorgane führt in vielen Fällen zu einer rechtzeitigen internen Korrektur, zumal die Abschlussprüfer sich mit der Strafdrohung des § 332 HGB konfrontiert sehen (ohne von etwaigen unentdeckten Manipulationen zu profitieren). Praktische Bedeutung hat § 334 HGB zudem im Zivilprozess (ohne dass insoweit eine statistische Erfassung erfolgt) als Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB.
Rz. 28
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aus dem statistischen Befund allein lässt sich also kein dringender Reformbedarf herleiten. Übermäßige Schwierigkeiten bereitet allenfalls der Vorsatznachweis, sodass teilweise gefordert wird, die leichtfertige Offenlegung von unrichtigen oder verschleiernden Abschlüssen generell unter Strafe zu stellen. Die Differenzierung zwischen HGB-Abschlüssen (§ 331 Abs. Nr. 1...