Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auf das außerstrafrechtliche Bilanzrecht wird weitestgehend durch rechtsnormative Tatbestandsmerkmale Bezug genommen, was beim Bestimmtheits- und Analogiegebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Tz. 18 f.), dem intertemporalen Strafanwendungsrecht (vgl. Tz. 20), bei der Zulässigkeit der Fremdrechtsanwendung (vgl. Tz. 25) und vor allem im Rahmen der Irrtumslehre (vgl. Tz. 41 ff.) von Bedeutung ist. Die pauschale Bezeichnung von § 331 HGB als Blankettgesetz ist hingegen ungenau und irreführend.
Rz. 18
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Blankettcharakter hat die Vorschrift nur, soweit das "Ob" der Rechnungslegung durch die §§ 238ff., 264 ff. HGB geregelt und die Reichweite des Tatbestandes durch bestimmte handelsrechtliche Begriffe definiert wird. Die Ausfüllungsnormen sind insoweit in die Strafnorm hineinzulesen, sodass ein den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots entsprechender Tatbestand entsteht. Die blankettausfüllende Norm als Teil der Strafvorschrift und ihre Auslegung müssen sich dann an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.
Rz. 19
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hinsichtlich des "Wie" der Rechnungslegung sind es aber rechtsnormative Tatbestandsmerkmale, die die Verknüpfung zum vorgelagerten Bilanzrecht herstellen. Diese Merkmale müssen als solche Art. 103 Abs. 2 GG genügen, nicht jedoch die Vorschriften, die der Bewertung (Unrichtigkeit, Verschleierung) vorgelagert sind. Der Täter ist durch das Vorsatzerfordernis (vgl. Tz. 42) ausreichend geschützt. Damit schadet es nicht, dass z. B. die §§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 4 Satz 1, 241 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 243 Abs. 1, 256 HGB auf z. T. ungeschriebene Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB, näher vgl. Kapitel 1 Tz. 91 ff.) verweisen oder § 315e HGB auf die internationalen Rechnungslegun...