2.1.1.1 Überblick
Rz. 15
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 323 HGB regelt die Haftung des Abschlussprüfers. Die Vorschrift enthält nicht nur einen § 280 BGB vergleichbaren Haftungstatbestand, sondern präzisiert die Anforderungen, erweitert den Kreis der Haftungsadressaten gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben durch Gewährung eines Direktanspruchs gegen Gehilfen und Vertreter, beschränkt die Haftsumme und versagt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung im Vorfeld. § 323 HGB ist jedoch nicht die einzige Haftungsvorschrift, sodass im Anschluss weitere Anspruchsgrundlagen untersucht werden müssen.
2.1.1.2 Geltungsbereich
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Abschlussprüfer haftet gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB sowohl der Kapitalgesellschaft bzw. einer gem. § 264a HGB gleichgestellten Gesellschaft als auch einem verbundenen Unternehmen, wenn bei der Abschlussprüfung durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung Schäden verursacht worden sind. Die Vorschrift findet auch bei anderweitiger Bilanzprüfung Anwendung, soweit es sich um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Prüfungen handelt. Da sind: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Sonderprüfung (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfung bei Unternehmensverträgen bzw. Eingliederung (§§ 293d Abs. 2, 320 Abs. 3 AktG), Bilanzprüfung bei der nominellen Kapitalerhöhung (§ 209 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 57f Abs. 3 Satz 2 GmbHG), Gründungsprüfung gem. § 53 AktG oder Prüfungen bei Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG (§ 11 Abs. 2 UmwG). Trotz fehlenden Verweises soll § 323 HGB auch bei der Verschmelzung mit Nachgründungscharakter und der Kapitalerhöhung bei Sacheinlagen einschlägig sein. § 323 HGB soll hingegen nicht bei freiwilligen Abschlussprüfungen anwendbar sein (vgl. Tz. 37). Handelt es sich aber um eine prüfungspflichtige Gesellschaft, die gem. § 264 Ab...