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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 2.2.4 Personenhandelsgesellschaften

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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Rz. 57

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bis zum Inkraftreten des MoPeG am 01.01.2024 fanden sich für Personenhandelsgesellschaften keine Regelungen zum Umgang mit Fehlern in Bilanzen im HGB. Es gab daher auch kein dem § 256 AktG entsprechendes Regime mit einer Heilungsmöglichkeit gem. § 256 Abs. 6 AktG.[1] Gleichwohl sollte wie im Kapitalgesellschaftsrecht zwischen fehlerhaften Bilanzen, die zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, und sonstigen Fehlern differenziert werden.[2] Weil es für eine Analogie zur Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG keinen Anhaltspunkt gebe, sollte nach einer Auffassung die unbefristete Geltendmachung der Unwirksamkeit möglich sein mit Grenzen durch die Treuepflicht.[3] Überzeugender war schon bisher die Gegenauffassung, die zur Begrenzung der Nichtigkeitsfolgen § 256 AktG analog anwenden wollte.[4] Seit Inkrafttreten des MoPeG gilt für Personenhandelsgesellschaften das Fehlerfolgenregime der §§ 110 ff. HGB. Es hat das Anfechtungsmodell ins Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften übernommen. Wie nach § 256 AktG, führen Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften des Bilanzrechts auch im Personenhandelsgesellschaftsrecht zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Feststellungsbeschlusses.[5] Gem. § 110 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafterbeschluss wegen Verletzung von Rechtsvorschriften angefochten werden. Gem. § 121 HGB erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss. Sind die Rechtsvorschriften, die verletzt wurden, zwingendes Recht, so führt gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 HGB die erfolgreiche Anfechtung zur Nichtigkeit ex tunc des Festellungsbeschlusses.

[1] Schön, Bestandskraft fehlerhafter Bilanzen: Information, Gewinnverteilung, Kapitalerhaltung, in: Canaris u. a. (Hrsg.), 50 Jah...

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