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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 2.2 Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem. § 256 AktG

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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2.2.1 Das Regelungsgefüge des § 256 AktG

 

Rz. 53

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei Vorliegen bestimmter Bilanzierungsfehler, die wesentlich sind, erklärt § 256 AktG den festgestellten Jahresabschluss für nichtig. Dieses Schicksal teilt gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG dann auch der auf ihm beruhende Gewinnverwendungsbeschluss. In Abs. 6 regelt die Vorschrift Heilungsmöglichkeiten nichtiger Jahresabschlüsse.

Gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist der Jahresabschluss nichtig, wenn gläubigerschützende Vorschriften verletzt werden. Das sind grds. die Vorschriften, die der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbegrenzung dienen.[1] Dazu zählen insbesondere die Ansatz- und Bewertungsvorschriften, aber auch die Gliederungsvorschriften der §§ 238ff. HGB. Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Zusammenhang mit § 256 Abs. 4 und 5 AktG zu lesen. § 256 Abs. 5 AktG legt fest, dass Verstöße gegen Bewertungsvorschriften nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zur Nichtigkeit führen. Nach h. M. fallen auch die Ansatzvorschriften unter § 256 Abs. 5 AktG, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt sind.[2] Aus § 256 Abs. 4 AktG ergibt sich ferner, dass auch für Verstöße gegen Gliederungsvorschriften besondere Anforderungen gelten, um die Nichtigkeit des Jahresabschlusses herbeizuführen. Satzungsverstöße sind von § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG erfasst.

Es gibt nur wenige Fälle, die allein unter § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu subsumieren sind.[3] Erfasst ist vor allem das Fehlen des Anhangs,[4] was aber gerade bei kleinen GmbHs praktisch häufig vorkommt.[5] Der Lagebericht gehört nicht zum Jahresabschluss; folglich führt sein Fehlen nicht zur Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG.

[1] Jansen, in: Spindler/Stilz, AktG-Ko, § 256 AktG Rn. 28.
[2] Koch, in: Hüffer, AktG, § 256 AktG Rn. 7.
[3] Früchtl, in: Wachter (Hrsg.), AktG-Ko, 4. Aufl., Köln 2014, § 256 A...

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