Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Falk Mylich
2.1 Grundlagen
Rz. 52
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Liegt ein Bilanzierungsfehler vor, kann dies verschiedene Folgen auslösen. Zum einen kommt in Betracht, dass der Jahresabschluss nichtig ist. Es stellt sich dann die Frage, wie er zu korrigieren ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fehler bereits mehrere Abschlussperioden betrifft. Es kommen aber auch Folgen in Betracht, wenn der Jahresabschluss aufgrund des Fehlers nicht nichtig ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Jahresabschluss zu korrigieren ist oder ob er zumindest korrigiert werden darf, wenn dies gewünscht wird.
2.2 Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem. § 256 AktG
2.2.1 Das Regelungsgefüge des § 256 AktG
Rz. 53
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Vorliegen bestimmter Bilanzierungsfehler, die wesentlich sind, erklärt § 256 AktG den festgestellten Jahresabschluss für nichtig. Dieses Schicksal teilt gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG dann auch der auf ihm beruhende Gewinnverwendungsbeschluss. In Abs. 6 regelt die Vorschrift Heilungsmöglichkeiten nichtiger Jahresabschlüsse.
Gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist der Jahresabschluss nichtig, wenn gläubigerschützende Vorschriften verletzt werden. Das sind grds. die Vorschriften, die der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbegrenzung dienen. Dazu zählen insbesondere die Ansatz- und Bewertungsvorschriften, aber auch die Gliederungsvorschriften der §§ 238ff. HGB. Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Zusammenhang mit § 256 Abs. 4 und 5 AktG zu lesen. § 256 Abs. 5 AktG legt fest, dass Verstöße gegen Bewertungsvorschriften nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zur Nichtigkeit führen. Nach h. M. fallen auch die Ansatzvorschriften unter § 256 Abs. 5 AktG, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt sind. Aus § 256 Abs. 4 AktG ergibt sich ferner, dass auch für Verstöße gegen Gliederungsvorschriften besondere Anforderungen gelten, um die Nichtigkeit des Jahresabschlusses herbeizuführen. Sa...