Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Falk Mylich
Rz. 36
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Versuche, einzelne Verstöße oder sogar "Fraud-Tatbestände" aus dem Bereich der Bilanzierung herauszugreifen und sie einer juristischen Untersuchung dahingehend zu unterziehen, ob eine Zurechnung zur Geschäftsleiterebene erfolgt, bergen die Gefahr einer Scheingenauigkeit. Denn es kommt für die Frage der Wissenszurechnung grds. nicht auf den einzelnen Tatbestand an, der verletzt wurde. Erfüllt eine konkrete Bilanzierung – oder Nichtbilanzierung – die Voraussetzungen eines wesentlichen Verstoßes gegen eine Bilanzierungsvorschrift, so stellt sich die Frage, weshalb so bilanziert wurde. Lag dies an einer unrichtigen Sachverhaltsvermittlung, weil nicht alle – insbesondere unternehmensinterne – Informationsquellen ausgeschöpft wurden, wird das Unternehmen so behandelt, als hätte es die Informationsquelle ausgewertet. Fehlt es an einer Informationsquelle, weil Informationen innerhalb des Unternehmens nicht organisiert, sie insbesondere nicht dokumentiert wurden, steht dies einer Nichtauswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen gleich.
Rz. 37
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Werden gleichwohl die allgemeinen Voraussetzungen einer Wissenszurechnung auf mögliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bilanzrechts (HGB) angewendet, ist zunächst zu fragen, ob es eine Erwartung des Rechtsverkehrs gibt, die im Unternehmen vorhandenen Informationen zu organisieren. Ist dies der Fall, ist weiter zu fragen, wie eine Organisation der Informationen im konkreten Fall hätte erfolgen müssen. Bestand die Möglichkeit, durch eine entsprechende Struktur dafür zu sorgen, dass die Information verfügbar gewesen wäre, wird die Information dem Unternehmen als Wissen zugerechnet.
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Erwartung des Rechtsverkehrs, das für die Bilanz...