6.1.1.1 Überblick
Rz. 68
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 328 HGB regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. Abs. 1 regelt die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Abs. 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen zum Gegenstand hat. Ergänzt werden beide Absätze durch Abs. 3, der sich auf die Offenlegung der sonstigen Unterlagen bezieht. In Abs. 2 werden die bei der freiwilligen Publizität notwendigen Hinweise in den Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, soweit diese in Form und Inhalt von Abs. 1 und Abs. 2 abweichen, aufgeführt. Abs. 4 ermöglicht es der das Unternehmensregister führenden Stelle, auf Grundlage einer Rechtsverordnung Abweichungen von der Kontoform zu gestatten. Abs. 5 verweist darauf, dass für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft Abs. 1 entsprechend gilt.
6.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 69
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 328 HGB wurde, wie auch die §§ 325ff. HGB, durch das BiRiLiG 1985 eingeführt (vgl. Tz. 3) und ersetzt §§ 178, 338 Abs. 4 AktG a. F. Die durch das BilReG 2004 vorgenommenen Änderungen haben die Vorschrift an die Einfügung des Einzelabschlusses in § 325 Abs. 2a und 2b HGB sowie an die aktienrechtliche Neuregelung angepasst, wonach der HGB oder IFRS-Konzernabschluss der Billigung des Aufsichtsrats gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG bedarf. Zuletzt wurde die Norm durch das DiRUG an das neue Offenlegungssystem über das Unternehmensregister angepasst (vgl. § 328 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 HGB).
6.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 70
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Geltungsbereich von § 328 HGB ist kongruent mit dem Geltungsbereich der §§ 325ff. HGB (Tz. 6) die Vorschrift gilt sinngemäß für Kreditinstitute und Versicherungen (§ 340l Abs. 1, § 341l Abs. 1 HGB). Auch ...