Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 234
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach Abs. 2 Satz 3 ist auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, gesondert einzugehen. Dabei sind unter fortbestandsgefährdenden Risiken alle Tatbestände zu erfassen, welche die Unternehmensfortführung in Frage stellen, also insbesondere die Insolvenz, und deren Eintritt nicht lediglich mit geringer Wahrscheinlichkeit erwartet wird. Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auslösen könnten, sind z. B. Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch Gläubiger, negative betriebliche Cashflows, Unfähigkeit, Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder erhebliche betriebliche Verluste. Diese Vorgabe wird durch den Hinweis auf wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit erfüllt. Damit wird die Redepflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB (vgl. Tz. 170) beim Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken auf den an die Öffentlichkeit gerichteten Bestätigungsvermerk ausgedehnt und die entsprechenden Ausführungen werden einem größeren Adressatenkreis zugänglich gemacht. Eine Aussage zum Nichtvorliegen bestandsgefährdender Risiken ist hingegen nicht vorgesehen. Von den verpflichtenden Hinweisen auf Bestandsgefährdungen ist die freiwillige Angabe von Umständen, auf die der Abschlussprüfer bes. aufmerksam machen möchte, zu unterscheiden (Abs. 3 Satz 2). Diese werden im Sprachgebrauch als "sonstige ergänzende Hinweise" bezeichnet, sodass die Adressaten die diesbezüglichen Unterschiede wahrnehmen können.
Sofern die wesentliche Unsicherheit im Rahmen der Lageberichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB oder im Abschluss zutreffend dargestellt ist, hat der Abschlussprüfer diesbezüglich ein nicht modifiziertes P...