Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 218
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 zu erklären, dass
- die von ihm vorgenommene Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat,
- der Abschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
- der Abschluss unter Beachtung der GoB und sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt sowie
- der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein insgesamt zutreffendes Bild der Lage vermittelt.
Rz. 219
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Abschlussprüfer bestätigt, dass nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen, d. h., dass keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und keine Prüfungshemmnisse (bei solchen kann der Abschlussprüfer aufgrund bes. Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit eine abschließende Beurteilung abgeben) vorliegen. Sind Einwendungen unwesentlich, d. h., haben sie keinen Einfluss auf das Gesamturteil bzgl. des Abschlusses, rechtfertigen sie keine Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Der Abschlussprüfer hat zu erklären, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat (sog. Kernsatz). Wurde der Vorjahresabschluss nicht geprüft oder zu diesem ein Versagungsvermerk oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, schließt dies die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht aus, sofern ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Ordnungsmäßigkeit des geprüften Abschlusses erlangt wurden.
Rz. 220
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bestä...