Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 166
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach Abs. 1 Satz 2 ist im Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Ziel dieser Berichterstattung ist es, durch eine in sich geschlossene Darstellung zu Beginn des Prüfungsberichts die Aufmerksamkeit der Berichtsadressaten auf wichtige Sachverhalte zu lenken und diesen eine Grundlage für eigene Einschätzungen der Lage zu liefern. Damit soll der besonderen Bedeutung, der einer selbstständigen Beurteilung der Lage durch den Abschlussprüfer für die Unterstützung der Überwachungsfunktion durch den Aufsichtsrat zukommt, Rechnung getragen werden.
Die Stellungnahme zur Lagebeurteilung erfolgt vorweg, d. h. in einem Eingangsteil zum Prüfungsbericht. Nach h. M. ist es jedoch nicht zielführend, den Prüfungsbericht mit den Ausführungen zur Lagebeurteilung zu beginnen. Vielmehr ist dem Leser zunächst der Prüfungsauftrag darzulegen.
Rz. 167
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Um zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter Stellung nehmen zu können, d. h. um einzuschätzen, ob diese in sich schlüssig und die Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sind, hat der Abschlussprüfer diese eigenständig einzuschätzen, d. h. eine eigene Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abzugeben, die im Rahmen der Prüfung von Jahresabschluss und Lageberi...